Die Satzung des FC Viktoria 09 Urberach e.V.

  • §1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Emblem,Vereinsregister, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen

„FC Viktoria 09 Urberach e.V.“.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Rödermark.
  1. Die Farben des Vereins sind Blau-Weiss.
  1. Das Emblem des Vereins ist ein Kreis mit den Farben Blau und Weiss mit der Inschrift „F.C. VIKTORIA 09 E.V.“ oben und „URBERACH“ unten.
  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen.
  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ab dem 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ist das Geschäftsjahr verkürzt. Ab dem 01. Juli 2009 läuft das Geschäftsjahr jeweils vom 01. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.
  • § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breitester Grundlage.
  1. Eine seiner Hauptaufgaben besteht neben der sportlichen Ausbildung, in der kulturellen Betreuung, insbesondere der Schüler und Jugendlichen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung stellt.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Zu anderen Zwecken dürfen Ausgaben nicht gemacht werden.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei Ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei der Auflösung des Vereins, irgendwelchen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
  1. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.
  • § 3 Vereinsämter
  1. Die Vereinsämter sind überwiegend Ehrenämter.
  1. Sofern die anfallenden Verwaltungs-, Rechnungs- und sonstigen Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Personen nebst dem unbedingt notwendigen Personal für Büro und für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes angestellt werden.
  1. Die Vergütung der hauptamtlichen Angestellten soll der allgemeinen wirtschaftlichen Situation angepasst werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 4 Verbandszugehörigkeiten
  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und gehört dem Hessischen Fußballverband, sowie dem Hessischen Tennisverband an. Er selbst und mit ihm seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
  1. Die Satzungen und Ordnungen des DFB (Deutscher Fußballbund) und des HFV (Hessischer Fußballverband) werden von dem Verein und seinen Mitgliedern als verbindlich anerkannt. Die materiellen Bestimmungen oder Organisationszuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB und dem HFV als zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
  1. Die Satzungen und Ordnungen des DTB (Deutscher Tennisbund) und des HTV (Hessischer Tennisverband) werden von dem Verein und seinen Mitgliedern als verbindlich anerkannt. Die materiellen Bestimmungen oder Organisationszuständigkeitsvorschriften sind die vom ITF (International Tennis Federation), dem DTB und dem HTV als zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Tennissport anerkannten Regeln.
  • § 5 Mitgliedschaft
  1. Der Verein setzt sich zusammen aus

a) ordentlichen Mitgliedern
b) Juniorenmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

2. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliche Mitglieder sind entweder ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder.

  1. Juniorenmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in der Vereinsarbeit um den Sport besondere Dienste erworben haben.
  • § 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe des Namens, Alters und des Wohnsitzes schriftlich einzureichen.
  1. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  1. Mit der Einreichung des Antrages auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Bestimmungen dieser Satzung als verbindlich an.
  1. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung bzw. das erweiterte Präsidium.
  1. Lehnt das Präsidium einen Antrag auf Aufnahme ab, so ist dem Bewerber die Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Der Bewerber kann gegen diese Entscheidung den Ehren- und Ältestenrat anrufen, der dann endgültig nach Anhörung des Bewerbers und des Präsidiums entscheidet.
  • § 7 Rechte der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen, soweit nicht der Beitritt zu einzelnen Abteilungen erforderlich ist, unter Beachtung der Sport- und Hausordnung zu benutzen.
  1. Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen. Dabei entscheidet das Präsidium von Fall zu Fall, ob die Teilnahme an den Veranstaltungen den Mitgliedern entgeltlich oder unentgeltlich freisteht.
  1. Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder haben zu allen Sportveranstaltungen des Vereins freien Eintritt ohne Sitzplatzanspruch und sind von der Beitragszahlung befreit.
  1. Die Mitgliedschaft gewährt das Recht zum Eintritt in die einzelnen Abteilungen. Sind aus sportlichen Gründen Ausnahmen nötig, so entscheidet hierüber das Präsidium.
  1. Die ordentlichen und die Ehrenmitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  • § 8 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt bzw. gefährdet werden könnte.
  1. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anschriftenwechsel unverzüglich der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen.
  • § 9 Maßregelungen gegen Mitglieder
  1. Das Präsidium kann bei Verstößen gegen Pflichten der Mitglieder gemäß dieser Satzung folgende Maßregelungen treffen:

a) Schriftlicher Verweis
b) Entziehung einzelner Rechte des Mitglieds bis zu einem Jahr
c) Im Falle grober Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane kann das Präsidium ein Mitglied des Vereins ausschließen.

  1. Der Beschluss des Präsidiums zur Maßregelung des Mitglieds ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mit einer Begründung mitzuteilen.
  1. Das Mitglied kann gegen diese Maßregelung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde beim Ehren- und Ältestenrat einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen, der Ehren- und Ältestenrat entscheidet nach Anhörung des Präsidiums und des betroffenen Vereinsmitglieds endgültig.
  • § 10 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  1. Jedes Mitglied ist gehalten, dem Verein eine kontoführende Bank und seine

Kontonummer mitzuteilen, damit die Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Fallen dabei durch sein eigenes Verschulden zusätzlich Gebühren an, so gehen diese zu seinen Lasten. Nur in begründeten Ausnahmefällen, kann das Mitglied einen anderen Zahlungsweg für sich beanspruchen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.

  1. Die einzelnen Abteilungen des Vereins können durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung mit Genehmigung des Präsidiums Sonderbeiträge erheben, soweit für die Durchführung ihres Spielbetriebes neben den gewährten Zuschüssen des Vereins noch weitere Geldmittel notwendig sind.
  2. Die einzelnen Abteilungen des Vereins können den Beitritt eines Mitgliedes zu

ihrer Abteilung von der Bezahlung eines solchen Sonderbeitrages abhängig machen.

  1. Alle Mitglieder der einzelnen Abteilungen müssen Mitglieder des Vereins sein.
  • § 11 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss

  1. Der freiwillige Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. September schriftlich der Geschäftsstelle gemeldet sein.
  1. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an dem Verein.
  1. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

  

  • § 12 Ehrungen
  1. Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen können Mitglieder und auch sonstige Personen durch besondere Ehrungen ausgezeichnet werden.
  1. Für besondere sportliche Leistungen können folgende Ehrungen erfolgen:

a) Urkunde Junioren – ordentliche und Ehrenmitglieder
b) Vereinsnadel in Bronze Junioren – ordentliche und Ehrenmitglieder
c) Vereinsnadel in Silber Junioren – ordentliche und Ehrenmitglieder
d) Vereinsnadel in Gold sowie Ehrenbrief – ordentliche und Ehrenmitglieder
e) Eigenschaft als Ehrenspielführer mit langjähriger hervorragender Leistung.

Die Verleihung der Urkunde erfolgt nur an Mitglieder des Vereins entsprechend der Bedeutung der sportlichen Leistung durch das Präsidium von Fall zu Fall im Einvernehmen mit den Abteilungsleitern und dem Ehren- und Ältestenrat.

 

  1. Für besondere ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. langjährige Mitgliedschaft sowie hervorragende Verdienste um den Verein können folgende Ehrungen erfolgen:

a) Mitgliederehrungen werden für 25jährige, 40jährige, 50, 60, 70, 75, und 80jährige Vereinsmitgliedschaft vorgenommen. Bei 25jährigem Jubiläum wird die silberne Vereinsnadel,
bei 50jährigem Jubiläum die goldene Vereinsnadel überreicht.
b) Die Eigenschaft als Ehrenmitglied für Mitglieder und Personen, die sich besonders hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
c) Die Eigenschaft als Ehrenpräsident für langjähriges erfolgreiches Wirken in einem Organ des Vereins.

Für die Ehrungen sind ausschließlich die Bedeutung und der Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit maßgebend.

  1. Die Vorschläge für Ehrungen werden durch den Ehren- und Ältestenrat eingebracht. Entsprechende Anträge und Vorschläge können an diesen gerichtet werden.
  1. Die Ehrungen werden vom Präsidium und dem Ehren- und Ältestenrat gleichberechtigt beschlossen und vorgenommen.
  1. Ehrungen können vom Präsidium wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich der Betreffende eines grob sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

  

  • § 13 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung
    b) das Präsidium
    c) der Beirat
    d) der Ehren- und Ältestenrat
  1. Mitglieder eines Organs gem. Buchstaben b) bis d) können nicht Mitglied eines anderen Organs sein.

  

  • § 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 5 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durchzuführen.
  1. Vor der Jahreshauptversammlung sind in den einzelnen Abteilungen sowie bei der Fußballjugend Versammlungen abzuhalten und Neuwahlen durchzuführen. Ihre Ergebnisse bedürfen der Zustimmung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten durch schriftliche Einladung und durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse einberufen.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und muss die vom Präsidium festzusetzende Tagesordnung enthalten.
  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann die Leitung der Mitgliederversammlung einem anderen Präsidiumsmitglied übertragen. Ist der Präsident verhindert, wird die Mitgliederversammlung von einem vom Präsidenten zu benennenden anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Berichts des Präsidenten
b) Entgegennahme des Berichts des für das Finanzwesen zuständigen Präsidiumsmitglieds
c) Berichte der einzelnen Abteilungen
d) Bericht des Jugendleiters Fußball
e) Bericht des Liegenschaftsbeauftragten
f) Entgegennahme des Berichts der Kassen- und Rechnungsprüfer
g) Entlastung des Präsidiums
h) Wahl des Präsidenten und des Präsidiums
i) Wahl des Ehren- und Ältestenrates
j) Wahl des Vorsitzenden des Beirats
k) Wahl des Liegenschaftsbeauftragten
l) Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer
m) Wahl der Beisitzer
n) Abstimmung über die Wahlvorschläge der Abteilungen
o) Satzungsänderungen
p) Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
q) Anträge ordentlicher Mitglieder
r) Auflösung des Vereins
s) Andere ihm nach der Satzung oder dem Gesetz obliegenden Aufgaben
t) die Veräußerung der vereinseigenen Anlage

  1. Anträge ordentlicher Mitglieder an die Mitgliederversammlung können von mindestens 1/20 der ordentlichen Mitglieder oder von mindestens 30 ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Präsidium oder der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Anträge, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, können nur mit Genehmigung des Ehren- und Ältestenrates auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen handelt.
  1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll muss von zwei Präsidiumsmitgliedern unterzeichnet werden.

  

  • § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Das Präsidium soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller ordentlichen Mitglieder oder 4/5 der Mitglieder des Ehren- und Ältestenrates schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Präsidium verlangt wird
  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Präsidenten bzw. die Geschäftsstelle einberufen werden.
  1. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  1. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nicht die Änderung des Vereinszwecks beschlossen werden.

  

  • § 16 Wahlen
  1. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
  1. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  1. Die Mitglieder der verschiedenen Gremien werden einzeln gewählt. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Wahl der Gremien aber auch en bloc erfolgen.
  1. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder aber schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung), Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen durch offene Abstimmung. Die Abstimmungen erfolgen durch geheime Abstimmung, sofern mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

  

  • § 17 Präsidium
  1. Das Präsidium besteht aus dem

a) Präsidenten
b) Präsidiumsmitglied Sport
c) Präsidiumsmitglied für Sponsoring und Marketing
d) Präsidiumsmitglied Finanzen

  1. Präsidiumsmitglieder können ehren- und hauptamtlich tätig sein. Die Entscheidung einer

hauptamtlichen Tätigkeit, kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  1. Das Präsidium trifft seine Beschlüsse gesamtverantwortlich und fasst diese mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
  1. Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Gewählt werden kann ein Mitglied für das Amt des Präsidenten nur, wenn es der Ehren- und Ältestenrat oder das Präsidium oder mindestens 10 Mitglieder in der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen haben. Der Präsident schlägt der Mitgliederversammlung die übrigen Mitglieder des Präsidiums zur Wahl vor. Die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder des Präsidiums erfolgt jeweils auf 2 Jahre. Scheidet der Präsident oder ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist das Restpräsidium befugt, bis zur Neubestellung durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  1. Das Präsidium leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten gemeinsam.
  1. Das Präsidium ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Vereinsführung und Geschäftsleitung erforderlich sind.
  1. Das Präsidium hat dem Beirat mindestens halbjährlich über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Vereins zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich mündlich innerhalb der Sitzungen des Beirates. Das Präsidium ist verpflichtet, bei für den Verein wichtigen Ereignissen oder Situationen insbesondere finanzieller und wirtschaftlicher Art den Beirat unverzüglich zu unterrichten, insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldungen, Zahlungsunfähigkeit, Gefährdung der Lizenz und Verstößen gegen die Auflagen und Bedingungen des DFB bzw. des HFV.
  1. Das Präsidium erstellt den jährlichen Finanzplan, den Jahresabschluss und den Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins.
  1. Eine Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes während der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.

  

  • § 18 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und max. 10 weiteren Mitgliedern.
  1. Zum Beirat des Vereins kann nur berufen werden, wer Erfahrung in 1. wirtschaftlichen oder 2. sportlichen oder 3. kommunalen Angelegenheiten hat. In Ausnahmefällen kann von diesen Voraussetzungen abgesehen werden.
  1. Der Vorsitzende des Beirates wird vom Ehren- und Ältestenrat im Benehmen mit dem Präsidium der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf 3 Jahre gewählt.
  1. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden des Beirats im Benehmen mit dem Präsidium dem Erweiterten Präsidium vorgeschlagen und jeweils für 2 Jahre in den Beirat berufen.
  1. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen. Der Beirat soll im Geschäftsjahr mindestens 4 Mal zusammentreten.
  1. Eine Abberufung des Beiratsvorsitzenden während der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. Eine Abberufung eines Beiratsmitglieds ist jederzeit aus wichtigem Grund durch das Präsidium im Benehmen mit dem Ehren- und Ältestenrat und dem Beiratsvorsitzenden möglich.

  

  • § 19 Aufgaben des Beirates
  1. Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben.

a) Die Beratung des Präsidiums des Vereins in wirtschaftlichen Angelegenheiten und anderen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
b) Die Entgegennahme des vom Präsidium zu erstellenden halbjährlichen Berichts zur Lage des Vereins.
c) Überprüfung und Beratung des vom Präsidium im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens des DFB bzw. des HFV zu erstellenden Finanzplanes für die jeweils kommende Saison.

 

  • § 20 Ehren- und Ältestenrat
  1. Der Ehren- und Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern.
  1. Mitglied des Ehren- und Ältestenrates kann nur werden, wer langjähriges Vereinsmitglied ist und sich um den Verein besondere, dauerhafte Verdienste erworben hat. Dabei sollen Mitglieder des Ehren- und Ältestenrates Träger der goldenen oder silbernen Ehrennadel des Vereins sein.
  1. Die Mitglieder des Ehren- und Ältestenrates werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  1. Dem Ehren- und Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

a) Schlichtung und Entscheidung von persönlichen Streitigkeiten unter den Mitgliedern auf Antrag eines Beteiligten.
b) Schlichtung von Differenzen innerhalb der Organe des Vereins und/oder zwischen einem Organ des Vereins, einzelnen Ausschüssen und Abteilungen.
c) Entscheidung über das Vorliegen von Verstößen von Funktionsträgern gegen die im Rahmen ihrer Tätigkeit gebotenen Verschwiegenheitspflicht.
d) Entscheidung über die Beschwerde bei Aufnahmeund Ausschlussverfahren sowie bei Verhängung von Maßregeln.
e) Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen.
f) Beratung des Präsidiums des Vereins bei besonderen Anlässen. 

  1. Eine Abberufung eines Mitgliedes des Ehren- und Ältestenrates während der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.
  1. Die Mindestbesetzung beträgt drei Mitglieder. Sollte die Mindestbesetzung unter drei absinken, so ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung das Gremium um die Anzahl der fehlenden Mitglieder neu zu besetzen.

 

  • § 21 Liegenschaftsbeauftragter
  1. Der Liegenschaftsbeauftragte wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  1. Der Liegenschaftsbeauftragte ist für die Pflege und Erhaltung des Vereinsgeländes mitsamt seiner Gebäude und technischen Einrichtungen zuständig. Er plant und koordiniert die hierfür erforderlichen Maßnahmen und überwacht deren Ausführung hinsichtlich Qualität, Termin und Kosten.
  1. Alle mit finanziellem Aufwand verbundenen Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen sind vorher dem erweiterten Präsidium vorzustellen und von ihm genehmigen zu lassen. In dringlichen Fällen kann die Genehmigung auch jederzeit durch das Präsidium erfolgen.
  1. Eine Abberufung des Liegenschaftsbeauftragten während der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.
  • § 22 Kassen- und Rechnungsprüfer
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre die Kassen- und Rechnungsprüfer. Es sollen immer zwei Kassen- und Rechnungsprüfer im Amt sein. Da ein Prüfer jedes Jahr ausscheidet, muss für diesen ein neuer Prüfer gewählt werden.
  1. Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kasse und die Pflicht mindestens ein Mal jährlich zu überprüfen und Beanstandungen mit dem Präsidium abzuklären. Die Kassen- und Rechnungsprüfer sind der ordentlichen Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig.

  

  • § 23 Erweitertes Präsidium
  1. Das erweiterte Präsidium besteht aus

a) dem Präsidium
b) dem Schriftführer/in
c) dem Ehren- und Ältestenrat
d) dem Vorsitzenden des Beirates
e) den Abteilungsleitern Fußball, Tennis und Gymnastik
f) dem Jugendleiter/in
g) dem Liegenschaftsbeauftragten
h) bis zu sieben Beisitzern

  1. Das erweiterte Präsidium ist mindestens einmal pro Quartal vom Präsidium einzuberufen. Die Zusammenkünfte dienen der Vermittlung eines Überblicks über die allgemeine Lage des Vereins sowie der Kommunikation zwischen den Abteilungen. Das erweiterte Präsidium kann über Angelegenheiten Beschluss fassen, die ihm vom Präsidium zugewiesen werden und ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend ist. Bei Abstimmungen reicht die einfache Mehrheit.

  

  • § 24 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend bildet die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle Juniorenmitglieder im Sinne von § 5 Abs. 3 der Satzung an.

  

  • § 25 Beteiligungen
  1. Der Verein kann Unternehmen gründen und Beteiligungen an Unternehmen eingehen, wenn dadurch im Rahmen der Gemeinnützigkeit keine Nachteile entstehen können.
  1. Der Verein kann Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

  

  • § 26 Haftpflicht- und Unfallschutz
  1. Der Verein haftet Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
  1. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Hessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

  

  • § 27 Auflösung des Vereins
  1. Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  

  • § 28 Inkraftsetzung der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.06.2008 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister durch das Registergericht in Kraft. Alle vorherigen Satzungen sind hiermit erloschen.